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11.11.1987

Bundestag - Drucksache 11/1134

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionderCDU/CSU,FraktionderFDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 1034   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,17732
BGBl. I 1988 S. 1034 (https://dejure.org/1988,17732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 19.07.1988, Seite 1034
  • Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben
  • vom 13.07.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Die Umgestaltung der früheren Jugendvertretung zur Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Gesetz vom 13. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1034) hat hieran nichts geändert (…vgl. Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 60 Rz 1 c; Engels/Natter, BB 1988, 1453, 1454; Schwab, NZA 1988, 687).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Die Umgestaltung der früheren Jugendvertretung zur Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Gesetz vom 13. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1034) hat hieran nichts geändert.
  • LAG Berlin, 29.09.1989 - 13 TaBV 1/89

    Betriebsrat ; Wahlvorstand; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Aushändigung …

    Nach § 60 Abs. 1 BetrVG 1972 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1034) werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.07.1995 - 5 K 365/93
    Nach § 2 Abs. 2 des HAG vom 14. März 1951 (BGBl I 1951, 191, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.7.1988, BGBl I 1988, 1034) ist Hausgewerbetreibender, wer in eigener Arbeitsstatte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt.
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