12.06.1990
Bundestag - Drucksache 11/7369
BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
| BGBl. I 1990 S. 1762 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 25.08.1990, Seite 1762
- Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
- vom 20.08.1990
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.05.2016 - VI ZR 247/15
Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes
Für eine Gleichbehandlung in dem hier entschiedenen Umfang spricht im Übrigen auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762), durch das der zentrale Grundgedanke eines ethisch fundierten Tierschutzes, dass der Mensch für das Tier als einem Mitgeschöpf und schmerzempfindenden Wesen Verantwortung trägt, auch im bürgerlichen Recht, u.a. durch § 90a, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB deutlicher hervorgehoben werden sollte (vgl. BT-Drucks. 11/7369 S. 1, 5). - BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18
Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer …
Der wesensmäßige Unterschied zwischen Tieren und Sachen, der in der Bestimmung des - durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762) eingefügten - § 90a BGB zum Ausdruck kommt, ist nach der Aufhebung dieser Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsreform nicht gegenstandslos geworden (…vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO). - OLG Nürnberg, 07.12.2016 - 10 UF 1249/16
Zuweisung von Haustieren durch entsprechende Anwendung der Regelung über …
Rn. 55 Auch wenn § 90a BGB in der konkreten Form teilweise als gesetzgeberisch missglückt angesehen und insbesondere § 90a Satz 2 BGB ein eigener Regelungsgehalt abgesprochen wird (so z.B Stieper in Staudinger, BGB, 2017, Rdnrn. 2, 8 zu § 90a BGB), so liegt darin jedenfalls ein "Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethisch fundierten Tierschutz" (Bundestagsdrucksache 11/5463 S. 5), das sich auch in Art. 20a GG niederschlägt, und dessen Intention bei Entscheidungen über Tiere zu berücksichtigen ist.
- AG Delmenhorst, 03.07.2014 - 41 C 1446/13
Tierhalterhaftung: Haftungsverteilung bei einer Auseinandersetzung zwischen …
Der Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 11/5463, S. 5 f.) enthält hierzu folgende Begründung:. - LG Erfurt, 12.05.2015 - 10 O 582/14
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Hundes des Klägers durch den …
Zwingend zu berücksichtigen ist schon nach dem Zweck der Norm, dem Tierschutz (BGBl. I 1990, 1762), das immaterielle Interesse des Hundehalters, weil der Wert des Tieres zur Bestimmung verhältnismäßiger Aufwendungen allein gerade nicht ausreicht. - OVG Niedersachsen, 11.02.1999 - 3 L 928/96
Untersagung der sog. Hälterangelei; Angelteich; Fischfang; Haltung, …
Die Untersagung sowie das Gebot in der Verfügung vom 7.2.1994, geändert am 5.2.1999, sind auf der Grundlage von § 16 a Nr. 1 Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.8.1986 (BGBl. I S. 1320), gültig zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, in der Änderungsfassung vom 20.8.1990 (BGBl. I S. 1762), rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen.
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