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20.12.1991

Bundestag - Drucksache 12/1868

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 560   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,26414
BGBl. I 1994 S. 560 (https://dejure.org/1994,26414)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 25.03.1994, Seite 560
  • Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)
  • vom 18.03.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 07.10.2014 - II ZR 361/13

    Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche …

    Rn. 19 cc) Der Gesetzgeber hat die Nachhaftung nicht in anderen als den mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) in §§ 26, 160 HGB geregelten Fällen einer konkreten, am Sicherheitsinteresse orientierten Abwägung überlassen (…Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 303 Rn. 16).

    Denn § 327 Abs. 4 a.F. AktG enthielt bereits eine § 159 a.F. HGB entsprechende Verjährungsregelung, deren fehlende Angleichung an § 160 HGB i.d.F. des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) schon seit längerem in der Literatur moniert worden war (…vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 327 Rn. 7).

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 284/05

    Rechtsfolgen des Unterbleibens der Eintragung des Ausscheidens eines …

    Denn jedenfalls für die konzeptionelle Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. 1994 I 560 ff.), wie sie in § 736 Abs. 2 BGB einerseits und § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB andererseits zum Ausdruck kommt, lässt sie sich nicht aufrecht erhalten.
  • BGH, 04.05.2021 - II ZR 38/20

    Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der …

    Rn. 23 (a) Der Gesetzgeber hat mit der konzeptionellen Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. 1994 I 560 ff.) in § 736 Abs. 2 BGB einerseits und in § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB andererseits den Zweck verfolgt, eine einheitliche Haftungsbegrenzung im gesamten Personengesellschaftsrecht herzustellen (BGH…, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05, BGHZ 174, 7 Rn. 16).
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 KR 5/20 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Durchsetzung der zivilrechtlichen …

    Rn. 31 Gemäß § 159 HGB (idF des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18.3.1994 , BGBl I 560) verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (Abs. 1); die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird (Abs. 2).
  • BSG, 12.08.2026 - B 12 KR 2/26 B
    Genau dies ist aber der Beschwerdebegründung nach der Fall, wenn die Klägerin unter Hinweis auf Seite 8 der Bundestagsdrucksache 12/1868 ausführt, der Gesetzgeber habe die Frage in den Gesetzesmaterialen zu § 159 HGB "selbst aufgeworfen und beantwortet", womit klar sei, "dass nach dem Gesetzesplan" der allein gegen die GbR gerichtete Betriebsprüfungsbescheid vom 19.3.2015 die Verjährung der Nachhaftung der Klägerin nach § 159 HGB nicht gehemmt habe.
  • BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 405/03

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs

    Die Haftung des Klägers richtet sich deshalb nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560).

    Nach dieser vom Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) entwickelten Theorie beschränkte sich die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus einem vor seinem Ausscheiden begründeten Dauerschuldverhältnis auf den Zeitraum bis zum ersten auf das Ausscheiden folgenden Kündigungstermin (BGH 19. Dezember 1977 - II ZR 202/76 - BGHZ 70, 132).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 11.14

    Gewerbesteuer; Steueranspruch; Gesellschafter; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; …

    Die Vorschrift geht zurück auf das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Unerheblich ist indes, ob ggf. im Streitfall die §§ 159, 160 HGB in der vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz (NachhBG) vom 18. März 1994 (BGBl I 1994, 560) - in Kraft seit 26. März 1994 - geltenden Fassung (a. F.) maßgebend sind oder § 159 HGB in der danach geltenden Fassung (n. F.) anzuwenden ist, weil beide Fassungen für den Fall der Auflösung der Gesellschaft die gleiche Verjährungsregelung für den Haftungsanspruch gegen den Gesellschafter vorsehen.
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    bb) Der Bundesgerichtshof hat vor der Neufassung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) die Auffassung vertreten, dass der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht hafte, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist (19. Mai 1983 - II ZR 50/82 - BGHZ 87, 286, zu 4 der Gründe; 19. Mai 1983 - II ZR 207/81 - AP HGB § 128 Nr. 7, zu 4 der Gründe).
  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 57/97

    Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

    Sowohl nach § 26 HGB a. F. als auch nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) bestand gegen die KG noch ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf betriebliches Altersruhegeld.

    a) Die mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) eingeführte Enthaftung des früheren Geschäftsinhabers für Geschäftsverbindlichkeiten, die nach Ablauf von fünf Jahren fällig werden (§ 26 Abs. 1 HGB n. F.), kann dem Beklagten nicht zugute kommen.

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02

    Verrechenbar Verlust bei Wechsel der Gesellschafterstellung

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2000 - 11 Sa 1356/00

    Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft; Klage …

  • BVerfG, 02.01.2006 - 1 BvR 1868/05

    Gesamtschuldnerische Nachhaftung eines Verlegers nach Veräußerung seines …

  • BGH, 04.05.2021 - II ZR 37/20

    Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden …

  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 199/01

    Komplementärhaftung - Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 88/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 41/97

    Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

  • BGH, 04.05.2021 - II ZR 150/20

    Kommanditbeteiligung an einem Containerschiff: Außenhaftung des Kommanditisten …

  • OLG Hamm, 30.03.2007 - 30 U 142/06

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer OHG

  • OLG Hamm, 18.02.2008 - 8 U 235/06

    Begrenzung des Sicherungszeitraumes für Versorgungsansprüche nach dem Ende eines …

  • BGH, 04.05.2021 - II ZR 36/20

    Ablauf der Nachhaftungsfristhaftung eines Kommanditisten analog § 160 HGB

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2001 - 9 (4) Sa 1494/00

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus …

  • LAG Düsseldorf, 09.07.1999 - 9 Sa 188/99

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Ruhegeldansprüche, die bereits …

  • OLG München, 02.09.2020 - 13 U 1560/19

    Eintragung, Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Kenntnis, Kommanditist, …

  • BFH, 13.12.1994 - VII R 54/94

    Verjährung des Anspruchs gegen den ehemaligen Komplementär

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