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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

15.05.2001

Bundestag - Drucksache 14/6036

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1887   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,42373
BGBl. I 2001 S. 1887 (https://dejure.org/2001,42373)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 02.08.2001, Seite 1887
  • Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
  • vom 27.07.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur

  • beck.de PDF

    Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) (Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak; NJW 2000, 2769-2779)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 27.11.2000   BT   BUNDESRAT KRITISIERT KOSTEN VORGESEHENER REFORM DES ZIVILPROZESSES
  • 04.04.2001   BT   Koalition nimmt Änderungen an der Reform der Zivilprozessordnung vor
  • 09.05.2001   BT   Mehrheit von SPD und Bündnisgrünen für Reform des Zivilprozesses
  • 18.04.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde soll verlängert werden
  • 28.05.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwerde soll verlängert werden
 
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Wird zitiert von ... (760)

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Die verletzte Rechtsnorm braucht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht mehr bezeichnet zu werden.
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …

    Rn. 74 1. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschließung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) abweichend von dem bis dahin geltenden Recht nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist.
  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) eingefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat.
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Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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   14-44914   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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14-44914 (https://dejure.org/9999,113192)
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