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23.01.2002

Bundestag - Drucksache 14/8058

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1155   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,46803
BGBl. I 2002 S. 1155 (https://dejure.org/2002,46803)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 28.03.2002, Seite 1155
  • Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern
  • vom 22.03.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • IRIS Merlin

    Bundestag verabschiedet Urhebervertragsgesetz

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 27.11.2001   BT   Vertragliche Stellung von Urhebern soll gestärkt werden
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfordert die Beurteilung der Angemessenheit eine Exante-Betrachtung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Beschlussempfehlung -, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/ Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).

    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) trat am 1. Juli 2002 in Kraft.
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 73/10

    Honorarbedingungen Freie Journalisten

    e) Daran hat sich durch die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere durch die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG, nichts geändert (vgl. Wille, ZUM 2011, 862, 863; aA Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vorbemerkung § 31 Rn. 16; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rn. 181).
  • KG, 13.01.2010 - 24 U 88/09

    Der Bulle von Tölz - Auskunftsrecht eines Drehbuchautors

    Hinsichtlich eines derartigen Auskunftsbegehrens gilt Folgendes: Für die Gewährung des Auskunftsanspruchs muss nicht bereits feststehen, dass - ausgehend von dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, wonach der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen einer jeden Werknutzung zu beteiligen ist (vgl. BVerfG, GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik- Rdnr. 37 nach juris; BGH, GRUR 2009, 53 - PC - Rdnr. 22 nach juris; vgl auch BT-Drs. 14/8058 Seite 1) - dem Kläger ein Nachvereinbarungsanspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG a. F. und/oder § 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht.

    Es kann daher dahinstehen, in welchem Verhältnis § 32 UrhG zu § 36 Abs. 1 UrhG a. F. oder § 32a Abs. 1 UrhG steht (vgl. zu letzterem Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 7; vgl. auch BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte unten/linke Spalte oben) und in welcher Weise dieses Verhältnis in einem auf bloße Auskunft gerichteten Verfahren zu berücksichtigen wäre.

    Ob § 36 Abs. 1 UrhG a. F. - gegebenenfalls in analoger Anwendung - dem Urheber auch einen Durchgriffsanspruch gegenüber einem dritten Nutzer, der nicht Vertragspartner des Urhebers ist, verschafft, ist zwar umstritten (vgl. die Nachweise bei Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 45, wo auch eine Heranziehung anderer Vorschriften zur Erzielung dieses Ergebnisses erörtert wird), entspricht allerdings nach Auffassung des Gesetzgebers des § 32a UrhG der zum alten Recht herrschenden Meinung (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte).

    Mit dieser gesetzlichen Neuregelung - zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit sogleich - ist die Grundstruktur des § 36 Abs. 1 UrhG a. F. beibehalten worden (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte), wobei zu beachten ist, dass das Missverhältnis nicht unerwartet eingetreten sein muss und dass statt eines groben Missverhältnisses nun ein auffälliges Missverhältnis genügt.

    Mit letztgenannter Änderung ist die Hürde, die vor dem Anspruch auf Vertragsanpassung aufgestellt war, nach Auffassung des Gesetzgebers "deutlich herabgesetzt" worden, da anders als nach der bisherigen Rechtslage ein den Anspruch begründendes auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vorliege, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht, wobei nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte).

    Mit dem - in § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ausdrücklich aufgenommenen - Begriff des "Vorteils" werden auch Verwertungshandlungen erfasst, die nicht unmittelbar auf Umsatzgeschäfte mit der Nutzung selbst zielen wie z. B. Werbung (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte, womit wohl unmittelbar der Einsatz des Werkes in der Werbung gemeint ist, vgl. Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 29).

    Von § 32a UrhG werden somit alle Sachverhalte erfasst, die nach dem 28.03.2002 entstehen und eine billige Beteiligung des Urhebers erfordern, auch wenn die zugrunde liegenden Verträge vor dem 01.07.2002 geschlossen worden sind (BT-Drs. 14/8058 Seite 22 rechte Spalte).

    Ferner spricht nichts dafür, dem Begriff der von der Rechtsprechung (BGH - Musikfragmente - a. a. O., Rdnr. 32 nach juris; BGH -Horoskopkalender - a. a. O., Rdnr. 19 nach juris) und vom Gesetzgeber des § 32a UrhG (BT-Drs. 14/8058 Seite 19 rechte Spalte) zur Ermittlung eines groben oder auffälligen Missverhältnisses herangezogenen angemessenen Beteiligung/Vergütung eine andere Bedeutung beizumessen.

    Bei - wie hier - Nichtvorliegen einer kollektivvertraglichen Vergütungsregel ist zur Ermittlung eines groben oder auffälligen Missverhältnisses somit ein Vergleich zwischen der vereinbarten Vergütung und derjenigen - angemessenen - Vergütung anzustellen, die ex post dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, wobei zu den zu berücksichtigenden Umständen nach Auffassung des - insoweit nicht nach Branchen oder Werkformen differenzierenden - Gesetzgebers die Art und der Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen rechnen (BT-Drs. 14/8058 Seite 18 rechte Spalte).

    Es kann dabei in einem aus ex-post-Sicht zu beurteilenden Fall wie dem vorliegenden weniger um die Frage gehen, welchem Vergütungssystem grundsätzlich ex ante der Vorzug zu geben ist, nämlich insbesondere ob ein - wie auch immer ausgestaltetes - Beteiligungssystem grundsätzlich einer vom Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 14/8058 Seite 18 rechte Spalte) nicht von vornherein verworfenen - vorliegend vereinbarten - Pauschalvergütung als angemessener vorzuziehen ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison - Rdnrn. 21, 23, 24, 26 zu einem Vergütungsanpassungsanspruch bei einem - gemäß § 32 UrhG aus dem Blickwinkel des Zeitpunkts des Vertragsschlusses zu beurteilenden - Falles einer Übersetzug eines literarischen Werks), sondern darum, was im konkreten Fall aus ex-post-Sicht unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Quersubventionierungen nur für zulässig erachtet, wenn hierbei den Interessen der Urheber hinreichend Rechnung getragen wird (BT-Drs. 14/8058 Seite 18 rechte Spalte).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfordert die Beurteilung der Angemessenheit eine Exante-Betrachtung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Beschlussempfehlung -, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/ Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).

    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Die Revision der Kläger macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 40/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfordert die Beurteilung der Angemessenheit eine Exante-Betrachtung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Beschlussempfehlung -, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/ Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).

    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Die Revision des Klägers macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes

    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskunftsanspruch (soweit darüber nach teilweiser Erledigungserklärung noch zu befinden ist) und den unbezifferten Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, kann dahinstehen, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders scheinbar BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann).

    Mit der (teils kritisch kommentierten, vgl. Braun in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 132 Rdnr. 8 a.E.) Erwägung, angesichts der intensiven rechtspolitischen Diskussionen der Thematik hätten sich die Verwerter jedenfalls seit der Übersendung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 01. Juni 2001 auf anstehende Änderungen einstellen können (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22), hat er allerdings in Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift - als Ausnahmeregelung - eine unechte Rückwirkung des § 32 UrhG für solche Altverträge vorgesehen, die nach dem genannten Stichtag abgeschlossen worden sind.

    Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm auf diese Vertragsverhältnisse ist lediglich, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes "weitere Nutzungshandlungen ... stattfinden" (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 22, zu Nr. 23, vorletzter Abs.), dass mithin von den eingeräumten Rechten auch nach dem 01. Juli 2002 Gebrauch gemacht wird.

    Demgegenüber erläutert die Begründung zur (Gesetz gewordenen) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, S. 18), dass in einer "objektiven Betrachtungsweise ex ante" auf die redliche Branchenübung abzustellen sei.

    Die hierfür angeführten Beispiele (Beiträge zu Sammelwerken im Verlagsbereich, Werbewirtschaft) zeigen indes, dass ein solcher Buy-Out nach dem Willen des Gesetzgebers nur für besondere Fallgestaltungen - etwa lediglich kurzfristige Nutzung des Werks; Schaffung eines Beitrags, der für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist; Vielzahl von Urhebern, so dass eine Absatzhonorierung nur mit unvertretbarem Aufwand durchführbar wäre - als redlich angesehen werden kann, während im Regelfall grundsätzlich eine Beteiligung des Urhebers an der gesamten Werknutzung einschließlich der daraus resultierenden Erträge und Vorteile geboten ist (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4 = S. 18, 4. Abs.).

    Dementsprechend führt auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4, S. 18 rechte Spalte) die übliche (und auch im vorliegenden Fall praktizierte) Vergütung literarischer Übersetzer ausdrücklich als Beispiel einer unangemessenen Honorierung an.

    Als Orientierungshilfe zieht der Senat jedoch - neben dem (zuletzt 1992 novellierten) "Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen" - im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; ebenso Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 43 Rdnr. 40) die einzige bislang vorliegende (wenngleich von den Verlagen als vollmachtlose Vertreter abgeschlossene) gemeinsame Vergütungsregel (VR) heran, die unter der Ägide des Bundesministeriums für Justiz im Juni 2005 zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern für die Honorierung von Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke abgeschlossen wurde (zugänglich unter www.bmj.bund.de).

    Dass eine solche "Quersubventionierung" und Mischkalkulation auch kulturpolitisch gewünscht sei, um mit einem breiten Spektrum der Buchproduktion neben Belangen des Mainstreams auch Nischenthemen bearbeiten zu können, die, am Rande des Masseninteresses gelegen, voraussichtlich (und tatsächlich) wirtschaftlich erfolglos bleiben, hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drs. 14/8058, S. 18) ausdrücklich festgestellt.

    Zwar hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/8058, zu Nr. 4 = S. 18, linke Spalte unten) von einer gesetzlichen Normierung eines "Auskunftsanspruchs" unter Verweis auf Richterrecht bewusst abgesehen.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

    Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfordert die Beurteilung der Angemessenheit eine Exante-Betrachtung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Beschlussempfehlung -, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/Nordemann/ Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).

    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Die Revision der Klägerinnen macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

    Mit § 32 a UrhG wird ein Fairnessausgleich statuiert, mit dem ex post ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen oder Vorteilen aus der Nutzung und der Vergütung korrigiert wird (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

    Die Leistung des Urhebers muss nicht ursächlich für die Erträge bzw. Vorteile sein, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

    Mit § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG werden sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber bei vor dem 29.03.2002 geschlossenen Altverträgen erfordern (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 22).

    dd) Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 UrhG liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

    Nach Maßgabe der Umstände können aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19), wobei allerdings eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von dem Angemessenen vorliegen muss (vgl. KG, Urt. v. 24.02.2010 - 24 U 154/08, juris, Tz. 33 m. w. N.).

    Zu den Vorteilen im Sinne des § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG gehören auch Vorteile, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19; Dreier/Schulze aaO § 32 a, Rdn. 29).

    Mit dem Begriff des Vorteils im Sinne des § 32 a Abs. 2 UrhG werden auch Verwertungshandlungen erfasst, die nicht unmittelbar auf Umsatzgeschäfte mit der Nutzung selbst zielen (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfordert die Beurteilung der Angemessenheit eine Exante-Betrachtung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Beschlussempfehlung -, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/ Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50).

    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).

    Allerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).

    Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

    In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 67 ff.).

    Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele, zu § 36 UrhG a.F.).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 153/06

    Reifen Progressiv

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 4 U 40/15

    Urheberrecht von Zeitungsfotografen

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 41/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in Urheberrechtsverträgen: Inhaltskontrolle für

  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

  • OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 115/13

    Indizwirkung gemeinsamer Vergütungsregeln auf die Bestimmung der angemessenen

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 6/11

    Kommunikationsdesigner

  • LG Köln, 13.02.2014 - 14 O 184/13

    Verwendung von Produktfotos auf Amazon durch andere Händler rechtmäßig

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5319/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

  • OLG München, 10.02.2011 - 29 U 2749/10

    Nachvergütungsanspruch bei untergeordneten urheberrechtlichen Beiwerken:

  • LG Stuttgart, 28.10.2008 - 17 O 710/06

    Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

  • OLG München, 07.06.2018 - 29 U 2490/17

    Videoberichterstattung im Amateurfußball II

  • KG, 29.06.2011 - 24 U 2/10

    Synchronsprecher - Nachvergütungsanspruch für Synchronsprecher eines Filmwerks

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 180/00

    "EROC III"; Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 450/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Änderungsanspruch des Übersetzers für einen

  • BFH, 21.10.2015 - XI R 22/13

    Zur Umsatzbesteuerung der Lieferung von Erstexemplaren eines Buches durch einen

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 1268/09

    Versagung bzw beschränkte Gewährung von PKH für Geltendmachung einer

  • KG, 09.02.2012 - 23 U 192/08

    Formularmäßige Übertragung der Verwertungsrechte in Verträgen mit

  • KG, 24.02.2010 - 24 U 154/08

    Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors wegen Nachvergütung gegenüber

  • KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung eines Buchübersetzers

  • LG Hamburg, 01.06.2010 - 312 O 224/10

    LG Hamburg untersagt auch Honorarbedingungen des Zeit-Verlages //

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 16/00

    Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung

  • OLG München, 20.01.2011 - 29 U 2626/10

    Urheberrechtsverletzung: Fortbestehen einer Unterlizenz an einem Musikwerk bei

  • LG München I, 17.03.2010 - 21 O 5192/09

    Urheberrecht: Sukzessionsschutz bei Weiterübertragung des territorial begrenzten

  • VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186

    Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 452/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Vertragsanpassungsanspruch des Übersetzers

  • LG München I, 26.04.2012 - 7 O 14108/11

    Urheberrecht: Inhaltskontrolle für formularmäßige Honorar- und

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