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Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
Gliederung
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§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten

1Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. 2Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 (BGBl. I S. 1155), in Kraft getreten am 01.07.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern22.03.2002BGBl. I S. 1155

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Rechtsprechung zu § 33 UrhG

25 Entscheidungen zu § 33 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
          § 81 (Schutz des Veranstalters)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 (Verwertungsrechte)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 (Sendeunternehmen)
        Schutz des Presseverlegers
          § 87g (Rechte des Presseverlegers)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 94 (Schutz des Filmherstellers)
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