Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. 2Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. 3In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) 1Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. 2Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) 1Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. 2Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
(4) 1Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. 2Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.03.2017 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 20.12.2016 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 22.03.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
Rechtsprechung zu § 36 UrhG
186 Entscheidungen zu § 36 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20
Werknutzer
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.09.2016 - I ZR 20/15
GVR Tageszeitungen III - Gemeinsame Vergütungsregeln für die Einräumung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 13.02.2013 - 2 O 181/12
Angemessene Urhebervergütung des Tageszeitungsjournalisten: Voraussetzungen für ...
- OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 30/13
Angemessene Vergütung eines freiberuflich tätigen Journalisten für die von ihm ...
- LG Potsdam, 13.02.2013 - 2 O 181/12
- BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 05.05.2015 - 33 O 10898/14
Werknutzerbegriff im Bereich der Produktion für Fernsehanstalten
- OLG München, 26.11.2015 - 29 U 2115/15
Auslegung des Begriffs des Werknutzers im urheberrechtlichen Sinn
- LG München I, 05.05.2015 - 33 O 10898/14
- BGH, 22.06.2011 - I ZB 64/10
Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.07.2010 - 34 SchH 14/09
Urheberrecht: Aussetzung eines Bestellungsverfahrens bis zur Feststellung der ...
- OLG München, 15.07.2010 - 34 SchH 14/09
Querverweise
Auf § 36 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 32 (Angemessene Vergütung)
§ 32a (Weitere Beteiligung des Urhebers)
§ 32d (Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners)
§ 36a (Schlichtungsstelle)
§ 36d (Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften)
§ 40a (Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung)
§ 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung)
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69a (Gegenstand des Schutzes)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Schutz des Presseverlegers
- § 87k (Beteiligungsanspruch)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 88 (Recht zur Verfilmung)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137i (Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts)