Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 01.03.2017 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 20.12.2016 | |
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
bedürftigen Handlungen § 69eDekompilierung § 69fRechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen § 69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
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Rechtsprechung zu § 69a UrhG
247 Entscheidungen zu § 69a UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.07.2025 - I ZR 131/23
Werbeblocker IV - Urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 14.01.2022 - 308 O 130/19
Adblocker - Urheberrechtliche Ansprüche beim Angebot eines sog. Adblockers - ...
- OLG Hamburg, 24.08.2023 - 5 U 20/22
Adblocker - Urheberrechtsverletzung im Internet: Nutzung eines Adblock-Plugins
- LG Hamburg, 14.01.2022 - 308 O 130/19
- BGH, 31.07.2025 - I ZR 157/21
Action Replay II - "Cheat-Software" für Spielkonsolen verstößt nicht gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21
Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor
- EuGH, 17.10.2024 - C-159/23
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-159/23
Sony Computer Entertainment Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges ...
- LG Hamburg, 24.01.2012 - 310 O 199/10
Urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Verbreitung von ...
- OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12
Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von ...
- BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21
- OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 243/18
Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz; Nach dem Urheberrecht schutzfähige ...
Querverweise
Auf § 69a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Das Werk
- § 4 (Sammelwerke und Datenbankwerke)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137d (Computerprogramme)
Redaktionelle Querverweise zu § 69a UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Allgemeines
- §§ 11 ff. (Allgemeines) (zu § 69a IV)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137d (Computerprogramme) (zu §§ 69a ff)