Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. | 1die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. 2Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; | |
2. | 1die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. 2Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; | |
3. | 1jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. 2Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; | |
4. | die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 | |
01.11.1998 | Zweites Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) | 16.07.1998 |
bedürftigen Handlungen § 69eDekompilierung § 69fRechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen § 69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Rechtsprechung zu § 69c UrhG
252 Entscheidungen zu § 69c UrhG in unserer Datenbank:
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Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG
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- LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15
Urheberrechtsverstoß durch öffentliches Bereithalten von Computerprogrammen zum ...
- OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
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- LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15
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Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische ...
Querverweise
Auf § 69c UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137d (Computerprogramme)