Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
bedürftigen Handlungen § 69eDekompilierung § 69fRechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen § 69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Rechtsprechung zu § 69e UrhG
27 Entscheidungen zu § 69e UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 14.01.2021 - 4 U 92/18
Forensik-Software - Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für ...
- LG Aachen, 27.07.2023 - 60 Qs 16/23
Ausspähen von Daten; Passwortsicherung; Dekompilierung
- VK Bund, 27.01.2022 - VK 2-137/21
IT-Wartung und Alleinstellungsmerkmal; Urheberrecht; Erwerb des Nutzungsrechts; ...
- BPatG, 04.12.2017 - 20 W (pat) 6/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Berührungslos ...
- BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15
Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of ...
- FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 9374/04
Standardsoftware als Ware i.S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 - Abzugsfähigkeit ...
- VK Bund, 18.02.2016 - VK 2-137/15
Nachprüfungsverfahren: Direktvergabe wegen Ausschließlichkeitsrechten
- BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
UsedSoft
- FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 1119/99
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung von Rechten aus dem ...
- BFH, 13.03.1997 - V R 13/96
Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung ...
Querverweise
Auf § 69e UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69g (Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht)