Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. 2Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) 1Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. 2Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) 1Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. 2Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 01.03.2017 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 20.12.2016 |
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
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Rechtsprechung zu § 41 UrhG
81 Entscheidungen zu § 41 UrhG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.10.2018 - I R 83/16
Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 - ...
- BFH, 24.10.2018 - I R 83/16
- FG Köln, 25.08.2016 - 13 K 2205/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.10.2018 - I R 69/16
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag
- BFH, 24.10.2018 - I R 69/16
- OLG Köln, 12.07.2024 - 6 U 167/23
Unterlassungsansprüche eines Rap-Künstlers gegen seinen Verlag
- LG Köln, 03.07.2025 - 14 O 388/22
- BGH, 03.02.2011 - I ZR 134/08
World's End
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 13.12.2006 - 21 O 20997/05
- OLG München, 17.07.2008 - 6 U 2168/07
Übersetzervertrag: Verpflichtung des Verlegers zur Auswertung und zur Neuauflage
- OLG München, 06.12.2007 - 29 U 2420/07
Anwendbarkeit des Rückrufsrechtes nach § 41 UrhG im Anwendungsbereich des ...
Querverweise
Auf § 41 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 42 (Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung)
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69a (Gegenstand des Schutzes)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 90 (Einschränkung der Rechte)