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Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
Gliederung
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§ 39
Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungs­rechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

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Rechtsprechung zu § 39 UrhG

144 Entscheidungen zu § 39 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
            § 29 (Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht)
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 62 (Änderungsverbot)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
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