Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h)   
   Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)   
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Textdarstellung

  

§ 79
Nutzungsrechte

(1) 1Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. 2§ 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(3) 1Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. 2Die Kündigung ist zulässig

1. nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
2. wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.

3Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. 4Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3037), in Kraft getreten am 01.03.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern20.12.2016BGBl. I S. 3037
06.07.2013
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes02.07.2013BGBl. I S. 1940
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu § 79 UrhG

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Querverweise

Auf § 79 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 80 (Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
        Übergangsbestimmungen
          § 137m (Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU)
Was ist das?

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