Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) 1Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. 2§ 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. 2Die Kündigung ist zulässig
3Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. 4Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 20.12.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2017 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 20.12.2016 | |
| 06.07.2013 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 02.07.2013 | |
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
rechte § 77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78Öffentliche Wiedergabe § 79Nutzungsrechte § 79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten § 80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81Schutz des Veranstalters § 82Dauer der Verwertungsrechte § 83Schranken der Verwertungsrechte § 84(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 79 UrhG
31 Entscheidungen zu § 79 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Frankenthal, 30.06.2026 - 6 O 274/24
- OLG Köln, 12.07.2024 - 6 U 167/23
Unterlassungsansprüche eines Rap-Künstlers gegen seinen Verlag
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 21.12.2023 - 14 O 354/23
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- LG Köln, 21.12.2023 - 14 O 354/23
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für ...
- LG München I, 29.01.2021 - 21 O 19277/18
Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie Sechserpack
- OLG Braunschweig, 10.03.2022 - 2 U 47/19
Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche
- BGH, 16.04.2015 - I ZR 225/12
Goldrapper - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen ...
- FG Düsseldorf, 27.01.2010 - 5 K 1072/08
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen
- OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16
Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern - ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.12.2015 - 21 O 25511/10
Nachvergütung, Vertragsanpassung, Musiktitel, Buyout-Agreement
- LG München I, 16.12.2015 - 21 O 25511/10
Querverweise
Auf § 79 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 80 (Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler)