Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
| 1. | öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), | |
| 2. | zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, | |
| 3. | außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. |
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
(3) 1Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
rechte § 77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78Öffentliche Wiedergabe § 79Nutzungsrechte § 79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten § 80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81Schutz des Veranstalters § 82Dauer der Verwertungsrechte § 83Schranken der Verwertungsrechte § 84(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 78 UrhG
108 Entscheidungen zu § 78 UrhG in unserer Datenbank:
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Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
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- BGH, 03.09.2026 - I ZR 35/23
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht ...
- OLG München, 13.04.2017 - 6 U 3515/12
Fehlende Aktivlegitimation: Klage gegen Youtube wegen Marlene-Dietrich-Aufnahmen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14
An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers ...
- BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14
- OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
Haftung des Betreibers der Videoplattform "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube ...
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für ...
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
GEMA ./. YouTube II
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
- LG Köln, 21.09.2023 - 14 O 20/22
Anforderungen an eine rechtmäßige öffentliche Wiedergabe eines Filmwerks eines ...
Querverweise
Auf § 78 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 86 (Anspruch auf Beteiligung)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 92 (Ausübende Künstler)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 52 III (Öffentliche Wiedergabe)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff. (Erlaubnispflicht) (zu § 78 III 2)