Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) 1Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für
1. | Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, | |
2. | Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. |
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) 1Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. 2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. 3Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. 4Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
01.09.1998 | Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 08.05.1998 |
recht § 17Verbreitungsrecht § 18Ausstellungsrecht § 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung § 20Senderecht § 20aEuropäische Satellitensendung § 20bWeitersendung § 20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst § 20dDirekteinspeisung § 21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 23Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 20b UrhG
97 Entscheidungen zu § 20b UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22
Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignals
- OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22
Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21
Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über ...
- LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21
- OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18
Kabelweitersendung durch WEG bei gewerblicher Ferienvermietung
- OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, unangemessene Benachteiligung, ...
- OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16
Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV
- LG Hamburg, 18.06.2021 - 310 O 317/19
Übertragung von Sportsendungen auf einem Kreuzfahrtschiff
- BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17
Krankenhausradio
- OLG München, 24.11.2022 - 29 U 6583/21
EuGH-Vorlage: Öffentliche Wiedergabe durch Fernsehapparat in Hotelzimmer bei ...
- OLG Dresden, 12.03.2013 - 11 U 1493/12
Formularmäßige Vereinbarung einer sog. VFF-Klausel im Produktionsvertrag einer ...
Querverweise
Auf § 20b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 20d (Direkteinspeisung)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 78 (Öffentliche Wiedergabe)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
Redaktionelle Querverweise zu § 20b UrhG:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff. (Erlaubnispflicht) (zu § 20b I 1, II 2)