Siehe nun Verwertungsgesellschaftengesetz (Art. 1 des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes)
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
| Erster Abschnitt - Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§§ 1 - 5) |
(1) Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.
(2) Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden.
(3) 1Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. 2Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
(4) 1Übt eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes. 2Übt eine einzelne natürliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so sind auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1 UrhWG
76 Entscheidungen zu § 1 UrhWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 7.19
Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen ...
- FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 1911/14
§§ 1 Abs.1 Nr.1, 10 Abs.1 S.3 UStG
- OLG Köln, 28.09.2007 - 6 W 150/07
Rechtsverfolgung einer ausländische Verwertungsgesellschaft in Deutschland nur ...
- VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186
Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
- OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08
Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen
- OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
GEMA-Gebühren für die Kieler Woche - Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin
- LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00
Vergütungspflicht für CD-Brenner
- LG München I, 11.07.2018 - 21 O 12610/17
Verlagsvertrag, Zwischenfeststellungswiderklage, Sittenwidrigkeit des Vertrages, ...
- LG München I, 25.06.2009 - 7 O 4139/08
Urheberrecht: Aufspaltung des Online-Nutzungsrechts an Musikwerken in das Recht ...
Querverweise
Auf § 1 UrhWG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
- § 19 (Inhalt der Aufsicht)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 23 (Bestehende Verwertungsgesellschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 UrhWG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 9 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 1 ff)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 20b I 1, II 2 (Weitersendung) (zu §§ 1 ff)
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 42a I 1 (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern) (zu §§ 1 ff)
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 78 III 2 (Öffentliche Wiedergabe) (zu §§ 1 ff)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 V 2 (Sendeunternehmen) (zu §§ 1 ff)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137l V 3 (Übergangsregelung für neue Nutzungsarten) (zu §§ 1 ff)