Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27) |
(1) 1Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. 2Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. 3Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.
(2) 1Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:
2Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro.
(3) 1Das Folgerecht ist unveräußerlich. 2Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(5) 1Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. 2Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) 1Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. 2Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10.11.2006
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.11.2006 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 10.11.2006 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 26 UrhG
44 Entscheidungen zu § 26 UrhG in unserer Datenbank:
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Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im ...
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Begriff des Veräußerers
- BGH, 16.06.1994 - I ZR 24/92
"Folgerecht bei Auslandsbezug"; Voraussetzungen des Folgerechtsanspruchs des ...
§ 26 UrhG in Nachschlagewerken
- § 26 UrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Folgerecht
Querverweise
Auf § 26 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- § 54f (Auskunftspflicht)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeines
- § 112 (Allgemeines) (zu § 26 II 2)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff. (Erlaubnispflicht) (zu § 26 VI)