Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27) |
(1) 1Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. 2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. 3Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) 1Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. 2Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 27 UrhG
76 Entscheidungen zu § 27 UrhG in unserer Datenbank:
- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19
Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.07.2023 - 29 U 7919/21
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- OLG München, 27.07.2023 - 29 U 7919/21
- OLG Dresden, 12.03.2013 - 11 U 1493/12
Formularmäßige Vereinbarung einer sog. VFF-Klausel im Produktionsvertrag einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 08.08.2012 - 5 O 3921/09
Sender kassierten jahrelang rechtswidrig Verwertungserlöse aus ...
- LG Leipzig, 08.08.2012 - 5 O 3921/09
- LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen, ...
- LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
- BGH, 28.06.1984 - I ZR 84/82
Begriff des Verleihens
- KG, 07.05.2010 - 5 U 116/07
Musikvideoclip - Vergütungsanspruch des Musikvideoproduzenten: Einordnung als ...
- BGH, 02.02.1989 - I ZR 100/87
Vergütungspflicht des Vermietens von Vervielfältigungsstücken bei ...
- FG Köln, 28.09.2016 - 3 K 2206/13
Steuerabzug auch bei umfassender Rechteüberlassung ausländischer Autoren und ...
Querverweise
Auf § 27 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63a (Gesetzliche Vergütungsansprüche)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 77 (Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung)
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 (Verwertungsrechte)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137e (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 UrhG:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff. (Erlaubnispflicht) (zu § 27 I 3, III)