Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 4 - Schutz des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 - 86) |
(1) 1Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. 2Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. 3Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) 1Das Recht ist übertragbar. 2Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3§ 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) 1Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. 2Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. 3Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. 4Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 06.07.2013 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 02.07.2013 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
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Rechtsprechung zu § 85 UrhG
340 Entscheidungen zu § 85 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.09.2026 - I ZR 74/22
Tonträger-Sampling kann als "Pastiche" zulässig sein
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06
Metall auf Metall
- BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11
Metall auf Metall II
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16
EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
- BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
- BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum ...
- BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in ...
- EuGH, 29.07.2019 - C-476/17
Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ...
- EuGH, 14.04.2026 - C-590/23
Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" im ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2018 - C-476/17
Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Sampling ...
- BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06
Querverweise
Auf § 85 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 126 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
- Übergangsbestimmungen
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
Redaktionelle Querverweise zu § 85 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- §§ 44a ff. (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) (zu § 85 IV)