Urheberrechtsgesetz
Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
Abschnitt 7 - Schutz des Presseverlegers (§§ 87f - 87k) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.
(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.08.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 07.05.2013 |
§ 87fBegriffsbestimmungen
§ 87gRechte des Presseverlegers
§ 87hAusübung der Rechte des Presseverlegers
§ 87iVermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 87jDauer der Rechte des Presseverlegers
§ 87kBeteiligungsanspruch
Rechtsprechung zu § 87h UrhG
2 Entscheidungen zu § 87h UrhG in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 09.05.2017 - 16 O 546/15
Leistungsschutzrecht für Verleger in Frage gestellt
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17
Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17
Querverweise
Auf § 87h UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137r (Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers)