Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 7 - Schutz des Presseverlegers (§§ 87f - 87k) |
(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.
(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 01.08.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 87h UrhG
2 Entscheidungen zu § 87h UrhG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-299/17
Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.05.2017 - 16 O 546/15
Leistungsschutzrecht für Verleger in Frage gestellt
- LG Berlin, 09.05.2017 - 16 O 546/15
Querverweise
Auf § 87h UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137r (Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers)