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Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 7 - Schutz des Presseverlegers (§§ 87f - 87k) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 |
§ 87fBegriffsbestimmungen
§ 87gRechte des Presseverlegers
§ 87hAusübung der Rechte des Presseverlegers
§ 87iVermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 87jDauer der Rechte des Presseverlegers
§ 87kBeteiligungsanspruch
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Rechtsprechung zu § 87i UrhG
Entscheidung zu § 87i UrhG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 87i UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137r (Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers)