Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 3 - Der Urheber (§§ 7 - 10)   
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§ 10
Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) 1Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. 2Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft getreten am 01.09.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu § 10 UrhG

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Querverweise

Auf § 10 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 39 (Änderungen des Werkes)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 74 (Anerkennung als ausübender Künstler)
          § 81 (Schutz des Veranstalters)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 (Verwertungsrechte)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 (Sendeunternehmen)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
        Schutz des Presseverlegers
          § 87i (Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 94 (Schutz des Filmherstellers)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 107 (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)
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