(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) 1Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. 2Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
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Rechtsprechung zu § 10 UrhG
335 Entscheidungen zu § 10 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 13.08.2026 - 4 U 508/26
- LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17
Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk
- OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
Haftung des Betreibers der Videoplattform "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen
- LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14
Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
GEMA ./. YouTube II
- OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16
Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
- OLG Hamburg, 02.07.2026 - 5 U 105/24
Nachvergütung deutlich reduziert: Doch keine fünf Millionen Euro für Thomas ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 23.10.2024 - 310 O 100/14
Autor Brussig erhält Millionenbetrag im Rechtsstreit um Lindenberg-Musical
- LG Hamburg, 23.10.2024 - 310 O 100/14
- BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13
CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei ...
Querverweise
Auf § 10 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 39 (Änderungen des Werkes)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des ausübenden Künstlers
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 (Verwertungsrechte)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
- Schutz des Presseverlegers
- § 87i (Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 107 (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)