(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) 1Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. 2Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
Rechtsprechung zu § 10 UrhG
285 Entscheidungen zu § 10 UrhG in unserer Datenbank:
- LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17
Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk
- OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17
Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch
- LG München I, 20.06.2022 - 42 S 231/21
Berufsfotograf klagt gegen die Verwendung seines Bildes auf Facebook Account
Zum selben Verfahren:
- AG München, 11.12.2020 - 142 C 7805/20
Urheberrechtsverletzung durch Einbindung der Fotografie einer Protestaktion in ...
- AG München, 11.12.2020 - 142 C 7805/20
- OLG Hamburg, 27.07.2017 - 3 U 220/15
DIN-Normen - Urheberrechtliche Unterlassungsklage einer deutschen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
Genießen DIN-EN-Normen Urheberrechtsschutz?
- LG Hamburg, 31.03.2015 - 308 O 206/13
- BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13
CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei ...
- BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16
Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"
- OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16
- LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21
Das Foto von einer Fototapete
Querverweise
Auf § 10 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 39 (Änderungen des Werkes)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des ausübenden Künstlers
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 (Verwertungsrechte)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
- Schutz des Presseverlegers
- § 87i (Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 107 (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)