Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84) |
(1) 1Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. 2Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) 1Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. 2Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. 3Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. 4Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
rechte § 77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung § 78Öffentliche Wiedergabe § 79Nutzungsrechte § 79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers § 79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten § 80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81Schutz des Veranstalters § 82Dauer der Verwertungsrechte § 83Schranken der Verwertungsrechte § 84(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 74 UrhG
41 Entscheidungen zu § 74 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 10.05.2024 - 310 O 214/23
Robin Hood - Urheberschutz: Anspruch von Synchronsprechern auf Namensnennung und ...
- LG Berlin, 04.11.2014 - 15 O 153/14
(Unwirksamer) Verzicht auf Namensnennung eines Synchronsprechers im Vor- oder ...
- KG, 09.02.2012 - 23 U 192/08
Formularmäßige Übertragung der Verwertungsrechte in Verträgen mit ...
- BFH, 28.05.1979 - I R 1/76
Keine Aktivierung von Leistungsschutzrechten, wenn ein Schallplattenhersteller ...
- OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
Haftung des Betreibers der Videoplattform "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
GEMA ./. YouTube II
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
- LG Köln, 12.12.2007 - 28 O 612/06
Verletzung des Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts durch ...
- LG Hamburg, 23.03.2010 - 310 O 155/08
Bushido II
- OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 6 U 142/83
Operneröffnung
- LG Hamburg, 23.03.2010 - 308 O 175/08
Bushido I
Querverweise
Auf § 74 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)