Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 26.05.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.05.2026 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 | 26.05.2026 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 01.01.1998 | Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) | 22.07.1997 |
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Rechtsprechung zu § 87b UrhG
142 Entscheidungen zu § 87b UrhG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 15.04.2025 - 14 O 82/25
Einbindung der ARD-Mediathek in Joyn war unzulässig
- OLG Köln, 27.02.2026 - 6 U 75/25
Weiterer Anspruch der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlichen-rechtlichen ...
- OLG Nürnberg, 09.09.2025 - 3 U 158/25
Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 27.12.2024 - 19 O 556/24
Vertraglicher Unterlassungsanspruch, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, ...
- OLG Nürnberg, 18.12.2025 - 3 U 158/25
Behinderung, Schadensersatz, Berufung, Verletzung, Arbeitgeber, Rechtsmittel, ...
- LG Nürnberg-Fürth, 27.12.2024 - 19 O 556/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16
Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften
- BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
Zweite Zahnarztmeinung II
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 06.02.2008 - 28 O 417/07
Datenbankschutz für Bewertungsdatenbank einer Zahnarztplattform
- OLG Köln, 14.11.2008 - 6 U 57/08
Systematische Entnahme von Daten aus einer Bewertungs-Datenbank
- LG Köln, 06.02.2008 - 28 O 417/07
- LG München I, 08.03.2023 - 44 O 14416/21
Urheberrechtswidrige Entnahme von Daten aus nicht öffentlich zugänglicher ...
Querverweise
Auf § 87b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Verwandte Schutzrechte
- § 127a (Schutz des Datenbankherstellers)