Urheberrechtsgesetz
Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e) |
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. | zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, | |
2. | zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c, | |
3. | zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b, | |
4. | zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, | |
5. | zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d, | |
6. | zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3. |
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend.
(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.
(5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung | 28.11.2018 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 | |
01.09.1998 | Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 08.05.1998 | |
01.01.1998 | Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) | 22.07.1997 |
Rechtsprechung zu § 87c UrhG
20 Entscheidungen zu § 87c UrhG in unserer Datenbank:
- EuGH, 15.01.2015 - C-30/14
Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16
Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12
Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen
- BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12
E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie
- KG, 21.03.2012 - 24 U 130/10
Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe
- OLG München, 24.03.2011 - 6 WG 12/09
Gesamtvertrag einer Verwertungsgesellschaft mit den Bundesländern als Träger von ...
- OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ; ...
- OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05
Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach ...
- OLG Dresden, 18.07.2000 - 14 U 1153/00
Begriff der Datenbank; Schutzfähigkeit der Sammlung von Ausschreibungstexten im ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 87c UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit) (zu § 87c II)