Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
| Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h) |
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 |
einrichtungen § 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
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Rechtsprechung zu § 60b UrhG
4 Entscheidungen zu § 60b UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 26.08.2025 - 3 U 1451/24
Urheberrechtsverletzung wegen Zitate in Lehrerhandreichung zu einem Jugendroman
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 28.06.2024 - 19 O 5537/23
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch, Klageantrag, Schadensersatzpflicht, ...
- LG Nürnberg-Fürth, 28.06.2024 - 19 O 5537/23
- OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18
Geräteabgabe bei Computer
- LG Hamburg, 27.09.2024 - 310 O 227/23
KI und Urheberrecht: Klage abgewiesen
Querverweise
Auf § 60b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- § 54 (Vergütungspflicht)
§ 54a (Vergütungshöhe)
§ 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
§ 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
§ 54d (Hinweispflicht)
§ 54e (Meldepflicht)
§ 54f (Auskunftspflicht)
§ 54g (Kontrollbesuch)
§ 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- § 60g (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)