Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 1 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774), in Kraft getreten am 13.09.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu § 44a UrhG

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Querverweise

Auf § 44a UrhG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 44a UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 83 (Schranken der Verwertungsrechte) (zu §§ 44a ff)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 IV (Verwertungsrechte) (zu §§ 44a ff)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 IV (Sendeunternehmen) (zu §§ 44a ff)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 94 IV (Schutz des Filmherstellers) (zu §§ 44a ff)
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