Urheberrechtsgesetz
Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95) |
Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94) |
(1) 1Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. 2Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) 1Das Recht ist übertragbar. 2Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3§ 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 | |
01.09.1998 | Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 08.05.1998 |
Rechtsprechung zu § 94 UrhG
230 Entscheidungen zu § 94 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16
Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: ...
- LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: ...
- LG Frankenthal, 15.01.2019 - 3a C 256/14
Urheberrecht: Verletzung von Urheberrechten durch Anbieten eines Filmwerks in ...
- LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
- BGH, 21.02.2019 - I ZR 15/18
Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber
- OLG Dresden, 12.03.2013 - 11 U 1493/12
Formularmäßige Vereinbarung einer sog. VFF-Klausel im Produktionsvertrag einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 08.08.2012 - 5 O 3921/09
Sender kassierten jahrelang rechtswidrig Verwertungserlöse aus ...
- LG Leipzig, 08.08.2012 - 5 O 3921/09
- OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15
Zombie Driller Killer - Schutz des Filmherstellers: Beachtlichkeit der ...
- BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19
Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
Wirtschaftliches Eigentum - Wirtschaftliches Eigentum an Filmrechten
- FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17
Querverweise
Auf § 94 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Laufbilder
- § 95 (Laufbilder)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
Redaktionelle Querverweise zu § 94 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- §§ 44a ff. (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) (zu § 94 IV)