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Urheberrechtsgesetz

   Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)   
   Abschnitt 1 - Filmwerke (§§ 88 - 94)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 88
Recht zur Verfilmung

(1) 1Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. 3Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)23.10.2024BGBl. I Nr. 323
01.03.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern20.12.2016BGBl. I S. 3037
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513
01.07.2002Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern22.03.2002BGBl. I S. 1155

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Rechtsprechung zu § 88 UrhG

89 Entscheidungen zu § 88 UrhG in unserer Datenbank:

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Alle 89 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 88 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 90 (Einschränkung der Rechte)
        Laufbilder
          § 95 (Laufbilder)
Was ist das?

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