Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 1 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45d
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2014), in Kraft getreten am 01.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung28.11.2018BGBl. I S. 2014

Querverweise

Auf § 45d UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 45a (Menschen mit Behinderungen)
          Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 63 (Quellenangabe)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
Was ist das?

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