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Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
| Unterabschnitt 1 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung vom 28.11.2018
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung | 28.11.2018 |
§ 44aVorübergehende Vervielfältigungs-
handlungen § 44bText und Data Mining § 45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45aMenschen mit Behinderungen § 45bMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung § 45cBefugte Stellen; Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 45dGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 46Sammlungen für den religiösen Gebrauch § 47Schulfunksendungen § 48Öffentliche Reden § 49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50Berichterstattung über Tagesereignisse § 51Zitate § 51aKarikatur, Parodie und Pastiche § 52Öffentliche Wiedergabe § 52a(weggefallen) § 52b(weggefallen) § 53Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a(weggefallen)
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handlungen § 44bText und Data Mining § 45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45aMenschen mit Behinderungen § 45bMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung § 45cBefugte Stellen; Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 45dGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 46Sammlungen für den religiösen Gebrauch § 47Schulfunksendungen § 48Öffentliche Reden § 49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50Berichterstattung über Tagesereignisse § 51Zitate § 51aKarikatur, Parodie und Pastiche § 52Öffentliche Wiedergabe § 52a(weggefallen) § 52b(weggefallen) § 53Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 45d UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht