Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 1 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a) |
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) 1Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
2Dies gilt nur, wenn zusätzlich
a) | graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, | |
b) | eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, |
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 | |
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 | |
01.01.1998 | Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) | 22.07.1997 |
handlungen § 44bText und Data Mining § 45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45aMenschen mit Behinderungen § 45bMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung § 45cBefugte Stellen; Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 45dGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 46Sammlungen für den religiösen Gebrauch § 47Schulfunksendungen § 48Öffentliche Reden § 49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare § 50Berichterstattung über Tagesereignisse § 51Zitate § 51aKarikatur, Parodie und Pastiche § 52Öffentliche Wiedergabe § 52a(weggefallen) § 52b(weggefallen) § 53Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 53 UrhG
373 Entscheidungen zu § 53 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19
Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer ...
- BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13
Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 3 O 416/11
Verletzung von Urheberrechten durch die Vervielfältigung von Fotoaufnahmen, ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 37/12
Zum Umfang der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG
- LG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 3 O 416/11
- OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
Urheberrecht: flatster
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20
Eigennutzung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14
Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und ...
- BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13
Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei ...
Querverweise
Auf § 53 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- § 54 (Vergütungspflicht)
§ 54a (Vergütungshöhe)
§ 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
§ 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
§ 54d (Hinweispflicht)
§ 54e (Meldepflicht)
§ 54f (Auskunftspflicht)
§ 54g (Kontrollbesuch)
§ 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137g (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG)