Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
| Unterabschnitt 2 - Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen (§§ 54 - 54h) |
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) 1Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. 2Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.
(3) 1Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. 2Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
gesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
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Rechtsprechung zu § 54h UrhG
102 Entscheidungen zu § 54h UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2024 - I ZR 14/21
Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen ...
- OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18
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- BGH, 23.03.2023 - I ZR 139/22
Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung; Bestimmung der ...
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- BGH, 17.07.2025 - I ZB 82/24
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- BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21
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- OLG München, 19.09.2025 - 38 Sch 22/24
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- BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06
Kopierläden II
- BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16
Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"
- OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22
Keine urheberrechtlichen Gerätevergütung für Cloud-Dienstleistungen
- OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15
Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
Querverweise
Auf § 54h UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)