Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
| Unterabschnitt 2 - Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen (§§ 54 - 54h) |
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
(2) 1Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. 2Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. 3Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. 4Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
| 1. | soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder | |
| 2. | wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 |
gesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 54b UrhG
63 Entscheidungen zu § 54b UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 10/22
rakuten.de - Urheberrechtliche Verfügungspflicht von Händlern wegen Überlassung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19
Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern
- OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19
- BGH, 09.04.2026 - I ZR 1/24
Gewerblicher Endabnehmer II
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2024 - I ZR 1/24
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: ...
- EuGH, 15.01.2026 - C-822/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - ...
- OLG München, 01.12.2023 - 38 Sch 46/22
Privatkopievergütung, Gewerbe, Vergütungshöhe, Unionsrechtskonformität, ...
- BGH, 26.09.2024 - I ZR 1/24
- BGH, 17.07.2025 - I ZB 82/24
Cloudnutzung - Cloud-Dienste müssen keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 12.08.2024 - 101 VA 64/24
Klärungsbedürftigkeit, Streitwertfestsetzung, selbständiges Beweisverfahren, ...
- BayObLG, 12.08.2024 - 101 VA 64/24
- BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13
Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
Festsetzung eines Gesamtvertrages nach §§ 54 ff. UrhG
- OLG München, 11.07.2013 - 6 Sch 12/11
Querverweise
Auf § 54b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- § 60h (Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)