Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:
1. | die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, | |
2. | Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1, | |
3. | Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 |
§ 60aUnterricht und Lehre
§ 60bUnterrichts- und Lehrmedien
§ 60cWissenschaftliche Forschung
§ 60dText und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
§ 60eBibliotheken
§ 60fArchive, Museen und Bildungs-
einrichtungen § 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
einrichtungen § 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
Rechtsprechung zu § 60h UrhG
2 Entscheidungen zu § 60h UrhG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 11.19
Informationszugang; Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim ...
- BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15
Cordoba II
Querverweise
Auf § 60h UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Patentgesetz (PatG)
- Deutsches Patent- und Markenamt
- § 29a