Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h) |
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme der Absätze 5 und 6 entsprechend.
(2) 1Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. 2Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.
(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 |
einrichtungen § 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
Rechtsprechung zu § 60f UrhG
3 Entscheidungen zu § 60f UrhG in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22
Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse, ...
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 10/22
rakuten.de
- OLG München, 06.02.2020 - 6 Sch 22/18
Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten
Querverweise
Auf § 60f UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen)
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- § 54 (Vergütungspflicht)
§ 54a (Vergütungshöhe)
§ 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
§ 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
§ 54d (Hinweispflicht)
§ 54e (Meldepflicht)
§ 54f (Auskunftspflicht)
§ 54g (Kontrollbesuch)
§ 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)