Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60f
Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme der Absätze 5 und 6 entsprechend.

(2) 1Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. 2Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204), in Kraft getreten am 07.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes31.05.2021BGBl. I S. 1204
01.03.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)01.09.2017BGBl. I S. 3346

Rechtsprechung zu § 60f UrhG

3 Entscheidungen zu § 60f UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 60f UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen)
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
            § 54 (Vergütungspflicht)
            § 54a (Vergütungshöhe)
            § 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
            § 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
            § 54d (Hinweispflicht)
            § 54e (Meldepflicht)
            § 54f (Auskunftspflicht)
            § 54g (Kontrollbesuch)
            § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
            § 60e (Bibliotheken)
            § 60g (Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis)
            § 60h (Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69d (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen)
          § 69f (Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Ergänzende Schutzbestimmungen
          § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)
Was ist das?

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