Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 55 - 60) |
(1) 1Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. 2Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) 1Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. 2Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu § 55 UrhG
5 Entscheidungen zu § 55 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 175/98
Abgrenzung von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern
- LG Berlin, 27.09.2011 - 16 O 484/10
Fotoagentur darf Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude ...
- OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 20 U 19/01
Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht durch Videomitschnitte und in das ...
- BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52
Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht
- RG, 11.05.1925 - I 487/24
1. Folgen des Beitritts Schwedens zur Revidierten Berner Übereinkunft für den ...
Querverweise
Auf § 55 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)