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Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 55 - 60)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 57
Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

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Rechtsprechung zu § 57 UrhG

65 Entscheidungen zu § 57 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 57 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

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