Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 55 - 60) |
1Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. 2Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. 3Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22.07.1997
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.1998 | Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) | 22.07.1997 |
Rechtsprechung zu § 55a UrhG
4 Entscheidungen zu § 55a UrhG in unserer Datenbank:
- KG, 22.09.2011 - 23 U 178/09
Online-Vertrag über den Kauf von Musikdateien: Intransparenz einer Klausel über ...
- OLG Hamburg, 12.10.2000 - 3 U 119/00
- LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14
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- OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
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Querverweise
Auf § 55a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137g (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG)
Redaktionelle Querverweise zu § 55a UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Das Werk
- § 4 (Sammelwerke und Datenbankwerke)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des Datenbankherstellers
- §§ 87a ff. (Begriffsbestimmungen)