Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 55 - 60) |
(1) 1Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 59 UrhG
74 Entscheidungen zu § 59 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 247/21
Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
- BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15
AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 04.03.2015 - 28 O 554/12
Unterlassungsbegehren bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung eines bleibend an ...
- OLG Köln, 23.10.2015 - 6 U 34/15
Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung eines außen an einem Seeschiff ...
- LG Köln, 04.03.2015 - 28 O 554/12
- BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15
East Side Gallery - Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an ...
- LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken fallen unter die ...
- LG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 3 O 324/18
Panoramafreiheit bei Veröffentlichung eines Ausschnitts
- OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
- OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers ...
- BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
Querverweise
Auf § 59 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63 (Quellenangabe)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)