Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h) |
| Abschnitt 5 - Schutz des Sendeunternehmens (§ 87) |
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
(2) 1Das Recht ist übertragbar. 2Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3§ 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) 1Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) 1Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. 2Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. 3Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.
(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 26.10.2007 | |
| 13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 | |
| 01.09.1998 | Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 08.05.1998 |
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Rechtsprechung zu § 87 UrhG
154 Entscheidungen zu § 87 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.09.2026 - I ZR 35/23
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 18.10.2018 - 29 U 65/18
Ansprüche auf Teilhabe an den Vergütungen der Geräte- und Leerträgerhersteller
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 16.11.2017 - 7 O 8946/17
Keine Teilhabe von Sendeunternehmen an der urheberrechtlichen Geräteabgabe
- LG München I, 16.11.2017 - 7 O 8946/17
- LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 354/21
Urheberrecht, Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens, Berichterstattung über ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21
Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung ...
- OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22
Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer ...
- LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21
- BGH, 03.09.2026 - I ZR 34/23
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des ...
- BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
- OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 68/20
Festsetzung eines Vertrags über die Kabelweitersendung mittels DVB-C
Querverweise
Auf § 87 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- § 119 (Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 87 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- §§ 44a ff. (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) (zu § 87 IV)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff. (Erlaubnispflicht) (zu § 87 V 2)