Urheberrechtsgesetz
Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128) |
Unterabschnitt 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 124 - 128) |
(1) 1Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. 2§ 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) 1Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. 2Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu überschreiten.
(3) 1Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. 2§ 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
Rechtsprechung zu § 127 UrhG
2 Entscheidungen zu § 127 UrhG in unserer Datenbank:
- BFH, 22.03.1979 - V R 128/70
Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler
- OLG München, 30.06.2011 - 6 Sch 14/09
Urheberschutz für Sendeunternehmen: Verpflichtung zur Zahlung einer ...