Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)   
   Unterabschnitt 1 - Urheberrecht (§§ 120 - 123)   
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Textdarstellung

  

§ 120
Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1) 1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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Rechtsprechung zu § 120 UrhG

90 Entscheidungen zu § 120 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 120 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 124 (Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder)
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
            § 126 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
            § 127a (Schutz des Datenbankherstellers)
            § 127b (Schutz des Presseverlegers)
            § 128 (Schutz des Filmherstellers)

Redaktionelle Querverweise zu § 120 UrhG:

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