Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)   
   Unterabschnitt 1 - Urheberrecht (§§ 120 - 123)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 120
Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1) 1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 120 UrhG

98 Entscheidungen zu § 120 UrhG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 98 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 120 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 124 (Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder)
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
            § 126 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
            § 127a (Schutz des Datenbankherstellers)
            § 127b (Schutz des Presseverlegers)
            § 128 (Schutz des Filmherstellers)

Redaktionelle Querverweise zu § 120 UrhG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht