Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69)   
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§ 69
Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Rechtsprechung zu § 69 UrhG

51 Entscheidungen zu § 69 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 69 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 70 (Wissenschaftliche Ausgaben)
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz der Lichtbilder
          § 72 (Lichtbilder)
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 76 (Dauer der Persönlichkeitsrechte)
          § 82 (Dauer der Verwertungsrechte)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 (Verwertungsrechte)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 (Sendeunternehmen)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87d (Dauer der Rechte)
        Schutz des Presseverlegers
          § 87j (Dauer der Rechte des Presseverlegers)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Schlussbestimmungen
          § 143 (Inkrafttreten)
Was ist das?

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