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Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 |
§ 64Allgemeines
§ 65Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
§ 66Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67Lieferungswerke
§ 68Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
§ 69Berechnung der Fristen
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Rechtsprechung zu § 68 UrhG
3 Entscheidungen zu § 68 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 175/98
Abgrenzung von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern
- OLG Hamburg, 03.03.2004 - 5 U 159/03
U-Boot-Foto
- KG, 29.11.1974 - 5 U 1736/74
Gesicherte Spuren