Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69)   
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Textdarstellung

  

§ 65
Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

(3) 1Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.

Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1940), in Kraft getreten am 06.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.07.2013
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes02.07.2013BGBl. I S. 1940

Rechtsprechung zu § 65 UrhG

8 Entscheidungen zu § 65 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 65 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137 (Übertragung von Rechten)
          § 137m (Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU)
        Schlussbestimmungen
          § 143 (Inkrafttreten)

Redaktionelle Querverweise zu § 65 UrhG:

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