Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 64
Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

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Querverweise

Auf § 64 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137 (Übertragung von Rechten)
        Schlussbestimmungen
          § 143 (Inkrafttreten)
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