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Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h)   
   Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e)   
Gliederung
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§ 87d
Dauer der Rechte

1Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22.07.1997 (BGBl. I Nr. 1870), in Kraft getreten am 01.01.1998.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.1998Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)22.07.1997BGBl. I Nr. 1870

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