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Urheberrechtsgesetz

   Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87h)   
   Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a - 87e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 87e
Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22.07.1997 (BGBl. I Nr. 1870), in Kraft getreten am 01.01.1998.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.1998Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)22.07.1997BGBl. I Nr. 1870

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Rechtsprechung zu § 87e UrhG

8 Entscheidungen zu § 87e UrhG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 87e UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137g (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG)
Was ist das?

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