Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 6 - Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 62 - 63a) |
(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. 2§ 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind.
(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig.
(5) 1Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. 2Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. 3Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung | 28.11.2018 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 | |
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
Rechtsprechung zu § 62 UrhG
36 Entscheidungen zu § 62 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 11 U 101/22
Parodierende Auseinandersetzung mit einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild
- OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 11 U 115/21
Kein Anspruch gegen ehemaligen Mitarbeiter auf Unterlassung von ...
- BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15
East Side Gallery - Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an ...
- OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05
Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers: ...
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 59/19
Kastellaun
- OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und ...
- LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
- OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 105/20
- LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15
- LG Berlin, 02.11.2021 - 15 O 551/19
Pastiche: Übernahme einer ganzen Computergrafik in ein Gemälde zulässig
Querverweise
Auf § 62 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Das Werk
- § 5 (Amtliche Werke)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)