Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 5a - Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke (§§ 61d - 61g) |
Zitiervorschläge
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Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 |
§ 61dNicht verfügbare Werke
§ 61eVerordnungs-
ermächtigung § 61fInformation über nicht verfügbare Werke § 61gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
ermächtigung § 61fInformation über nicht verfügbare Werke § 61gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis